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Oktober 2024
Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Kein unbeschränkter Sonderausgabenabzug privater Zusatzkrankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Begrenzung rückwirkender Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf 6 Monate ist rechtmäßig
Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Wohngeld wird zum 1.1.2025 erhöht
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Ersatz bei nachträglichem Mangel an einer Kaufsache
Fahrtenbuchauflage – zu späte Bekanntgabe des Fahrzeugführers gegenüber Bußgeldstelle
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin
Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich
Sturmschaden in der Kfz-Versicherung
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
Aufwendungsausgleichsgesetz – keine Erstattung von Lohnfortzahlungskosten an GmbH-Geschäftsführer
Fälligkeitstermine Oktober 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Ersatz bei nachträglichem Mangel an einer Kaufsache
Ein kürzlich gekauftes Produkt geht plötzlich und unvorhergesehen kaputt. Da stellt sich oft die Frage: Wer ist für den Mangel verantwortlich und kann vom Verkäufer Ersatz verlangt werden? Zunächst wird beim Erwerb eines Produkts automatisch ein Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an einer mangelfreien Sache zu verschaffen. Tritt später ein Mangel auf, handelt es sich in der Regel um einen Sachmangel (Beschaffenheit der Kaufsache weicht von der vereinbarten ab) und der Käufer hat z.B. einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.Demgegenüber ist der Käufer nach den Regelungen zum Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen und die Sache anzunehmen. Sobald also beide ihre Pflichten erfüllt haben, geht das Risiko einer Verschlechterung oder des Verlusts der Sache auf den Käufer über (Gefahrübergang). In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass sich ein Mangel an einer von Anfang an fehlerhaften Kaufsache erst nach dem Gefahrübergang zeigt und damit die Frage nach der Beweislast aufwirft. Diese liegt normalerweise nach dem Gefahrübergang beim Käufer.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist allerdings die sog. Beweislastumkehr geregelt. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Liegt also eine Beweislastumkehr vor, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bereits zu Beginn vorlag. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist er verpflichtet, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu leisten. Vor diesem Hintergrund können Unternehmen also auch bei einem später auftretenden Mangel zum Ersatz verpflichtet sein.Inhalt ausdrucken