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August 2024
Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre Bedeutung
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung
Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
Prämiensparverträge – Referenzzins für Zinsanpassungen
Schadenersatzklage gegen Impfärztin nach Corona-Schutzimpfung – erste obergerichtliche Entscheidung
GmbH-Geschäftsführer haftet für eigenmächtige Gehaltserhöhung
Fremdgeschäftsführer in GmbH der Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig
Kein Urlaub und keine Bezahlung bei Verstoß gegen die Impfpflicht
Kündigung bei Störung des Betriebsfriedens
Verwalter darf Hausmeisterarbeitsvertrag kündigen
Geparkt in Feuerwehrzufahrt und abgeschleppt
Hausratversicherung – Spuren müssen bei Einbruchdiebstahl nicht „stimmig“ sein
Fälligkeitstermine - August 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Kündigung bei Störung des Betriebsfriedens
Wiederholte, persönliche Angriffe und beleidigende Äußerungen gegenüber Kollegen können eine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Ferner stört ein Arbeitnehmer nachhaltig den Betriebsfrieden, wenn er ständig vorgibt, alles besser zu wissen, und dies gegenüber Kollegen und Vorgesetzten kundtut.In einem Fall aus der Praxis äußerte sich eine Arbeitnehmerin abfällig über Kollegen bzw. Kolleginnen (Bezeichnung als faule und schlechte Mutter) und bezeichnete diese allesamt als faul. Bereits ca. 5 Monate vorher erhielt sie eine Abmahnung, weil ihr Verhalten erheblich den Betriebsfrieden störte.
Im Rahmen der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der einschlägigen Abmahnung und andererseits der langen Betriebszugehörigkeit (über 10 Jahre) und des Status als Alleinerziehende gelangte das Landesarbeitsgericht Thüringen zu der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung verhältnismäßig ist.
Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht für die anderen Mitarbeiter, die unter der permanenten Streitlust der Mitarbeiterin litten, war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die Störung des Betriebsfriedens weiterhin hinzunehmen. Inhalt ausdrucken