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August 2024
Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre Bedeutung
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung
Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
Prämiensparverträge – Referenzzins für Zinsanpassungen
Schadenersatzklage gegen Impfärztin nach Corona-Schutzimpfung – erste obergerichtliche Entscheidung
GmbH-Geschäftsführer haftet für eigenmächtige Gehaltserhöhung
Fremdgeschäftsführer in GmbH der Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig
Kein Urlaub und keine Bezahlung bei Verstoß gegen die Impfpflicht
Kündigung bei Störung des Betriebsfriedens
Verwalter darf Hausmeisterarbeitsvertrag kündigen
Geparkt in Feuerwehrzufahrt und abgeschleppt
Hausratversicherung – Spuren müssen bei Einbruchdiebstahl nicht „stimmig“ sein
Fälligkeitstermine - August 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Geparkt in Feuerwehrzufahrt und abgeschleppt
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten – und damit erst recht das Parken – vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig.Ein Autofahrer in Hamburg parkte jedoch in einem Bereich der durch Verkehrszeichen als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet war. Das Auto wurde abgeschleppt und der Halter erhielt eine Rechnung über ca. 250 € Verwaltungsgebühren. Der Halter widersprach und führte an, dass die Feuerwehrzufahrt nicht amtlich gekennzeichnet war.
Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne der StVO korrekt gekennzeichnet, wenn die Markierung offiziell angeordnet wurde. Eine Kennzeichnung kann auch von einer Privatperson angebracht werden. Das Parkverbot vor oder in diesen offiziell gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten erfordert nicht, dass die Kennzeichnung als offiziell veranlasst erkennbar ist. Dies ist auch dann nicht notwendig, wenn nach Landesrecht ein offizielles Siegel oder eine andere Sichtbarmachung der behördlichen Anordnung auf dem Hinweisschild verlangt wird. Somit hatte der Halter weder vor dem Oberverwaltungsgericht noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Inhalt ausdrucken