
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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April 2025
Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten
Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden
Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie
Keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, wenn diese nicht aus-schließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen
Maßnahmen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Billigkeit
Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024
Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger
Automatisiertes Scoring-Verfahren – Recht auf Info zur Entscheidungsfindung
Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN-Freigabe an Dritte am Telefon
Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Erbschaftsausschlagung – fälschlich angenommene Überschuldung bzw. Irrtum zum Nachlasswert
Dichte Bebauung – Verschattung von Grundstücksteilen und Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume
Fälligkeitstermine April 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Alle Steuerpflichtigen
- GmbH
- Immobilienbesitzer
- Gewerbetreibende
Maßnahmen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Billigkeit

In der Vergangenheit wurde bei einem Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer entsprechend erhöht, um die daraus resultierende steuerliche Auswirkung auszugleichen.
Hierauf verzichtet die Finanzverwaltung künftig. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer findet jedenfalls bei Erlass und Zahlungsverjährung nicht mehr statt.
Sofern jedoch ein Gewerbesteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird oder eine anderweitig abweichende Festsetzung erfolgt, kann auch künftig die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht werden.
Hierzu sollten sich Betroffene steuerlich beraten lassen, ob es bereits vor Erlass eines Gewerbesteuerbescheids sinnvoll sein kann, einen (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen zu beantragen.Inhalt ausdrucken