Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
November 2024
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2025 nun nach 4 Tagen
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auch bei Vermögen des Empfängers?
Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen
Prozentangabe der Preisermäßigung in einer Werbung
Online-Kündigung von Verbraucherverträgen über Kündigungsbutton
Anspruch auf Equal Pay
Kein Anspruch auf Abfindung nach Sozialplan
Errichtung eines Pools unter Bäumen – kein Anspruch auf Laubrente
Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun
Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte
Fälligkeitstermine - November 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hatten zu entscheiden, ob eine Klinik nach dem Tod einer Patientin verpflichtet werden kann, die Krankenunterlagen zur Feststellung der Testierfähigkeit an einen Gutachter zu übergeben.In dem Fall aus der Praxis hatte eine verstorbene Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1998 zunächst ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem neuen Testament, dessen Beurkundung wegen einer lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfand, setzte sie nun ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Die Schwester war damit nicht einverstanden und hatte Zweifel an der Testierfähigkeit. Es wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, aber die Klinik weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Als Begründung führte das Krankenhaus an, dass eine postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder vorliegt, und diese hätten die Klink nicht von der Schweigepflicht befreit.
Die OLG-Richter verpflichteten das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen und führten aus, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod erlischt, sodass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen. Die Schweigepflicht, als höchstpersönliches Recht, ist nicht vererblich.
Ferner kommt es für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, allein auf den erklärten oder den mutmaßlichen Willen des Erblassers an. Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Liegt keine solche Erklärung vor, muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Dabei wird i.d.R. angenommen, dass es im Interesse des Erblassers ist, Zweifel an seiner Testierfähigkeit aufzuklären, wenn er ein Testament hinterlassen hat. Es ist üblicherweise der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zur Geltung zu bringen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen.Inhalt ausdrucken