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November 2024
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2025 nun nach 4 Tagen
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auch bei Vermögen des Empfängers?
Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen
Prozentangabe der Preisermäßigung in einer Werbung
Online-Kündigung von Verbraucherverträgen über Kündigungsbutton
Anspruch auf Equal Pay
Kein Anspruch auf Abfindung nach Sozialplan
Errichtung eines Pools unter Bäumen – kein Anspruch auf Laubrente
Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun
Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte
Fälligkeitstermine - November 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Alle Steuerpflichtigen
Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2025 nun nach 4 Tagen
Versenden Behörden Verwaltungsakte, z.B. Bescheide, so geschieht dies derzeit noch in der Mehrzahl der Fälle auf dem Postweg mit „einfachem“ Brief, also ohne eine konkrete Möglichkeit der Nachverfolgung, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist.Aus diesem Grund gibt es eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eintrifft. Diese Frist betrug in der Vergangenheit 3 Tage. Da jedoch im Sommer 2024 die Laufzeitvorgaben verlängert wurden, wurden nun auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten, hierzu gehören u.a. Steuerbescheide, von 3 auf 4 Tage verlängert. Außerdem kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach der Vermutungsregel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen. Die Neuerung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 versendet werden.
Wird also durch das Finanzamt ein Steuerbescheid an einem Dienstag zur Post gegeben, wäre der vierte Tag nach der Zustellung ein Samstag. Da die Vermutungsregelung aber weder Samstag noch Sonntag greift, gilt der Bescheid erst am folgenden Montag als zugestellt. Ein am Donnerstag vor Ostern zur Post gegebener Bescheid gilt aufgrund des sich an den Sonntag anschließenden Feiertags gar erst am folgenden Dienstag als zugestellt.
Die Vermutungsregel kann durch den Empfänger allerdings erschüttert und somit der Zugangszeitpunkt weiter verlängert werden, wenn der Empfänger den späteren Zugang nachweisen kann.
Die Vermutungsregel gilt analog für die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden oder Verwaltungsakte, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.Inhalt ausdrucken