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März 2025
Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.3.2025 beantragen
Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.3.2025 offenlegen
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025
BFH ändert Rechtsprechung zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing für berufliche Fahrtkosten
Entschädigung für Verdienstausfall ist vollständig steuerpflichtig
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio stellen keine außergewöhnliche Belastung dar
Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen – Beginn der Laufzeit
Minderung der Vergütung und Kostenvorschussanspruch bei Mängeln
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Enteisung eines Flugzeugs
Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
Vergleichbarkeit – Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilliger Lohnerhöhung
Corona – Erstattungsanspruch von Arbeitgeber wegen Quarantäne
Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen
Abstandsflächen sind einzuhalten
Fälligkeitstermine März 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Vergleichbarkeit – Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilliger Lohnerhöhung

Mit Wirkung ab Januar 2023 zahlte das Unternehmen den Arbeitnehmern, die die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet hatten, eine weitere Grundlohnerhöhung von 5 %. Eine Arbeitnehmerin argumentierte, dass es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn ihr die vom Unternehmen ab Januar 2023 gewährte Grundlohnerhöhung von 5 % vorenthalten wird, nur weil sie das neue Arbeitsvertragsformular nicht unterschrieben hatte. Ihrer Meinung nach stellt dies eine unzulässige Benachteiligung dar, die allein auf der Nichtunterzeichnung des neuen Vertrags beruht.
Die Richter des LAG entschieden, dass hier keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt. Die Arbeitnehmerin mit ihrem alten Arbeitsvertrag und die Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. So ist für die Annahme einer vergleichbaren Lage nicht in jedem Falle bereits das gemeinsame Band eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber ausreichend, denn hier waren die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag vollkommen unterschiedlich und damit nicht vergleichbar.
Vergleichbarkeit ist jedoch Bedingung für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Allein der Umstand, dass die Arbeitnehmerin dieselbe Tätigkeit wie andere Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag verrichtet, begründet, angesichts dieser zahlreichen Unterschiede, keine Vergleichbarkeit.Inhalt ausdrucken