
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
März 2025
Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.3.2025 beantragen
Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.3.2025 offenlegen
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025
BFH ändert Rechtsprechung zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing für berufliche Fahrtkosten
Entschädigung für Verdienstausfall ist vollständig steuerpflichtig
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio stellen keine außergewöhnliche Belastung dar
Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen – Beginn der Laufzeit
Minderung der Vergütung und Kostenvorschussanspruch bei Mängeln
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Enteisung eines Flugzeugs
Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
Vergleichbarkeit – Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilliger Lohnerhöhung
Corona – Erstattungsanspruch von Arbeitgeber wegen Quarantäne
Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen
Abstandsflächen sind einzuhalten
Fälligkeitstermine März 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- GmbH
- Freiberufler
- Gewerbetreibende
Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.3.2025 offenlegen

Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln, z.B. dem beim zuständigen Amtsgericht geführten Handelsregister. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1.1.2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.
Geschieht die Einreichung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz (BMJ) ein Ordnungsgeldverfahren durch. Bei Verstoß gegen Inhalts- oder Formvorschriften wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.
Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 endete am 31.12.2024.
Das BMJ hat veröffentlicht, dass aufgrund der Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie ausnahmsweise vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Verpflichtete eingeleitet werden. Üblicherweise übernimmt die Einreichung zur Veröffentlichung der Steuerberater, vorausgesetzt, diesem liegen die entsprechenden Unterlagen zur Erstellung des Jahresabschlusses vor. Sofern es hier Hindernisse gibt, sollte schnellstmöglich mit dem Steuerberater die Problematik besprochen werden.Inhalt ausdrucken