Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Oktober 2024
Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Kein unbeschränkter Sonderausgabenabzug privater Zusatzkrankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Begrenzung rückwirkender Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf 6 Monate ist rechtmäßig
Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Wohngeld wird zum 1.1.2025 erhöht
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Ersatz bei nachträglichem Mangel an einer Kaufsache
Fahrtenbuchauflage – zu späte Bekanntgabe des Fahrzeugführers gegenüber Bußgeldstelle
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin
Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich
Sturmschaden in der Kfz-Versicherung
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
Aufwendungsausgleichsgesetz – keine Erstattung von Lohnfortzahlungskosten an GmbH-Geschäftsführer
Fälligkeitstermine Oktober 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Fahrtenbuchauflage – zu späte Bekanntgabe des Fahrzeugführers gegenüber Bußgeldstelle
Entsprechend der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter u.a. für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts stellten in ihrem Beschluss v. 7.5.2024 klar, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne der o.g. Regelung unmöglich war, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.
In dem verhandelten Fall teilte der Halter den Fahrzeugführer erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist der Bußgeldgeldstelle mit.Inhalt ausdrucken