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Oktober 2024
Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Kein unbeschränkter Sonderausgabenabzug privater Zusatzkrankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Begrenzung rückwirkender Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf 6 Monate ist rechtmäßig
Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Wohngeld wird zum 1.1.2025 erhöht
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Ersatz bei nachträglichem Mangel an einer Kaufsache
Fahrtenbuchauflage – zu späte Bekanntgabe des Fahrzeugführers gegenüber Bußgeldstelle
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin
Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich
Sturmschaden in der Kfz-Versicherung
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
Aufwendungsausgleichsgesetz – keine Erstattung von Lohnfortzahlungskosten an GmbH-Geschäftsführer
Fälligkeitstermine Oktober 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall unterlag ein GmbH-Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrags einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Gemäß Vertrag wurden alle Unternehmen als Konkurrenzunternehmen angesehen, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig der GmbH tätig sind oder werden können. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sollte zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc (von Anfang an) führen und bereits gezahlte Teile der Entschädigung hätten vom GmbH-Geschäftsführer zurückgezahlt werden müssen.Ende Mai 2012 wurde der Geschäftsführer abberufen und Mitte Juni 2013 nahm er eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH war der Auffassung, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot von Beginn an keine Karenzentschädigung zu zahlen sei. Der Ex-Geschäftsführer hingegen hielt die vertragliche Regelung über den vollständigen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam.
Das im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist wirksam, entschieden die BGH-Richter. Dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, muss keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Die Vereinbarung war demnach wirksam. Inhalt ausdrucken