Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
Oktober 2024
Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Kein unbeschränkter Sonderausgabenabzug privater Zusatzkrankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Begrenzung rückwirkender Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf 6 Monate ist rechtmäßig
Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen ab 7.8.2024
Wohngeld wird zum 1.1.2025 erhöht
Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Ersatz bei nachträglichem Mangel an einer Kaufsache
Fahrtenbuchauflage – zu späte Bekanntgabe des Fahrzeugführers gegenüber Bußgeldstelle
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin
Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich
Sturmschaden in der Kfz-Versicherung
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
Aufwendungsausgleichsgesetz – keine Erstattung von Lohnfortzahlungskosten an GmbH-Geschäftsführer
Fälligkeitstermine Oktober 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin
Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere z.B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun dazu geäußert, welche Personen unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen. Dieser Begriff umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, wie z.B.- der Verlobte einer Partei
- der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
- der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
- diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
Ein entfernter Verwandter – wie im entschiedenen Fall ein Cousin – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und gehört damit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Das gilt auch, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht. Inhalt ausdrucken