Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Dezember 2024
Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist
Änderungen bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer ab 1.1.2025
Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab
Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen
Steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
Deutschlandticket 2025
Urheberrecht – Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne
„Cashless“-Zahlungssysteme – Keine Gebühr für Guthabenauszahlung
AGB im Internet – Verweis dazu im Werbebrief
Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Zielvereinbarung für Tantieme
Unfall bei Firmen-Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall
Kinderwunschbehandlung – Kostenübernahme der Krankenkasse
Maklervertrag – Aufwendungsersatz bei Beendigung der Verkaufsabsicht
Verkehrssicherungspflicht – Schneefanggitter erforderlich?
Fälligkeitstermine Dezember 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- ohne
AGB im Internet – Verweis dazu im Werbebrief
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden Allgemeine Geschäftsbedingungen u.a. nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen eine Vielzahl von Verbrauchern mit einem Werbebrief angeschrieben. Dieser enthielt u.a. ein Anschreiben und ein Antwortschreiben mit auszugsweise folgendem Text: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif ... profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www...de)“. Verbraucher, die das Angebot annehmen wollten, mussten den Auftrag ebenfalls per Briefpost zurückschicken.
Die OLG-Richter entschieden, dass der Hinweis auf die im Internet auffindbaren AGBs hier nicht ausreichte, damit diese Bestandteil des Vertrages wurden. Der Verweis stellte hier einen Medienbruch dar. So hätten die AGBs ohne Probleme dem Werbeschreiben beigefügt werden können. Hinzu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die angeschriebenen Personen über ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät verfügen. Inhalt ausdrucken