Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Dezember 2024
Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist
Änderungen bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer ab 1.1.2025
Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab
Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen
Steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
Deutschlandticket 2025
Urheberrecht – Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne
„Cashless“-Zahlungssysteme – Keine Gebühr für Guthabenauszahlung
AGB im Internet – Verweis dazu im Werbebrief
Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Zielvereinbarung für Tantieme
Unfall bei Firmen-Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall
Kinderwunschbehandlung – Kostenübernahme der Krankenkasse
Maklervertrag – Aufwendungsersatz bei Beendigung der Verkaufsabsicht
Verkehrssicherungspflicht – Schneefanggitter erforderlich?
Fälligkeitstermine Dezember 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
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Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater abgeben lassen, gelten verlängerte Abgabefristen bei den Finanzverwaltungen. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das 2023 endende Wirtschaftsjahr gilt eine Abgabefrist für den Steuerberater zum 2.6.2025. Für von steuerlichen Beratern vertretene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Feiertagen innerhalb der Bundesländer.Unterlagen und Belege müssen vorliegen, damit der Steuerberater die Abgabefrist einhalten kann. Mandanten sollten hierüber mit ihrem Steuerberater besprechen.
Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steuererklärungen keine Belege mehr beim Finanzamt eingereicht werden müssen, so gilt weiterhin die sog. Vorhalteverpflichtung. Hiernach müssen auf Anforderung die Belege beim Finanzamt eingereicht werden können, sodass diese idealerweise bereits vor der Erstellung der Steuererklärung mit beim Steuerberater eingereicht werden.Inhalt ausdrucken