Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Dezember 2024
Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist
Änderungen bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer ab 1.1.2025
Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab
Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen
Steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
Deutschlandticket 2025
Urheberrecht – Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne
„Cashless“-Zahlungssysteme – Keine Gebühr für Guthabenauszahlung
AGB im Internet – Verweis dazu im Werbebrief
Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Zielvereinbarung für Tantieme
Unfall bei Firmen-Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall
Kinderwunschbehandlung – Kostenübernahme der Krankenkasse
Maklervertrag – Aufwendungsersatz bei Beendigung der Verkaufsabsicht
Verkehrssicherungspflicht – Schneefanggitter erforderlich?
Fälligkeitstermine Dezember 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- ohne
Unfall bei Firmen-Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem firmeninternen Fußballturnier, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht mit seinem Urteil v. 26.9.2024.Dazu lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine Unternehmensgruppe veranstaltet jährlich ein Firmen-Fußballturnier. An dem betreffenden Turnier nahmen 80 Mitarbeiter teil und ein Arbeitnehmer verletzte sich beim Spiel am Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen und führte an, dass der Mitarbeiter weder seiner Beschäftigung als Kommissionierer nachgegangen noch das Fußballturnier Bestandteil des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung war. Ferner diente die Veranstaltung dem Unternehmen auch nicht als Werbeplattform.
Mit der Teilnahme am Fußballturnier und am konkreten Fußballspiel erfüllte der Arbeitnehmer keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis. Im Unfallzeitpunkt war er auch weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert, weil zum einen der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand, zum anderen die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war.
Unter Werbungsgesichtspunkten begründet die Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht allein deswegen Unfallversicherungsschutz, weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und eine Berichterstattung in der Presse erfolgt. Solange die Sportveranstaltung vom Beschäftigungsunternehmen nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt wird, stellt der mit einer nachträglichen Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als einen rechtlich unwesentlichen Reflex dar.Inhalt ausdrucken