Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
Dezember 2024
Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist
Änderungen bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer ab 1.1.2025
Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab
Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen
Steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
Deutschlandticket 2025
Urheberrecht – Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne
„Cashless“-Zahlungssysteme – Keine Gebühr für Guthabenauszahlung
AGB im Internet – Verweis dazu im Werbebrief
Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Zielvereinbarung für Tantieme
Unfall bei Firmen-Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall
Kinderwunschbehandlung – Kostenübernahme der Krankenkasse
Maklervertrag – Aufwendungsersatz bei Beendigung der Verkaufsabsicht
Verkehrssicherungspflicht – Schneefanggitter erforderlich?
Fälligkeitstermine Dezember 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Alle Steuerpflichtigen
- GmbH
- Freiberufler
- Arbeitnehmer
- Gewerbetreibende
Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
Arbeitnehmern, die unentgeltlich oder vergünstigt Mahlzeiten, die ihr Arbeitgeber ihnen anbietet, in Anspruch nehmen, werden diese Mahlzeiten als geldwerter Vorteil im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zugerechnet. Dieser muss entsprechend versteuert werden. Die Sachbezugswerte werden sich im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich erhöhen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informierte zuletzt mit Schreiben vom 7.12.2023 über die ab dem 1.1.2024 geltenden Sachbezugswerte. Zu den Sachbezugswerten ab 1.1.2025 liegt bislang ein Entwurf vor.Die Sachbezugswerte sehen danach wie folgt aus (in Klammern Werte des Jahres 2024):
• für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,40 € (vorher 4,13 €)
• für ein Frühstück 2,30 € (vorher 2,17 €)
• bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 11,10 €
(vorher 10,43 €)
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird zwischen allgemeiner Unterkunft und Gemeinschaftsunterkunft unterschieden. Für die Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft richtet sich der Sachbezug danach, mit wie vielen Personen diese belegt ist. Je mehr Personen diese belegen, desto geringer ist der Sachbezug. Für die Höhe des Sachbezugs einer Unterkunft kommt es auch darauf an, ob ein volljähriger Arbeitnehmer oder ein Jugendlicher bzw. Auszubildender diese bewohnt.
So wird z.B. für die allgemeine Unterkunft, die einem volljährigen Arbeitnehmer zur Einzelnutzung zur Verfügung gestellt wird, ein monatlicher Sachbezugswert von 282 € zugrundegelegt, bei einem Jugendlichen oder Auszubildenden hingegen nur 239,70 €. Für Wohnungsüberlassung gelten andere Wertansätze, im Zweifel die ortsübliche Miete.
Vermutlich werden die endgültigen Werte aufgrund der fehlenden Mehrheitsverhältnisse erst 2025 verabschiedet.Inhalt ausdrucken